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Betreuungsverfahren

Das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung beginnt auf Antrag des Betroffenen, der Angehörigen oder von Amts wegen.
Zuständig ist das Betreuungsgericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Betreuungsbehörde erstellt nun einen Bericht und der zuständige Richter verschafft sich in der Regel einen persönlichen Überblick. Mitunter fertigt ein Facharzt für Psychiatrie im Auftrag des Gerichtes ein Sachverständigengutachten an. Auch soll dem sozialen Umfeld des Betroffenen, also der Familie, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Zu guter Letzt führt der zuständige Betreuungsrichter eine persönliche Anhörung in der alltäglichen Umgebung des Betroffenen durch, bei der er ihn über den Verlauf  des Verfahrens unterrichtet.
Kommt es zur Bestellung eines Betreuers, sind in der Bestellungsurkunde der Name des Betreuers, die Aufgabenkreise und die Dauer der Betreuung zu ersehen.

Eine Betreuung muss spätestens nach sieben Jahren überprüft werden. Das Betreuungsgericht kann jedoch auch wesentlich kürzere Überprüfungszeiträume festlegen. Selbstverständlich kann die Einrichtung einer Betreuung auch wieder, im Einvernehmen der Parteien, aufgehoben werden. In einer laufenden Betreuung kann auch ein Betreuerwechsel erfolgen.

Gegen den Beschluss zur Bestellung eines Betreuers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.